Die Sustainable Development Goals
Die 17 “Sustainable Development Goals” (Ziele für nachhaltige Entwicklung, SDGs) der Vereinten Nationen (UN) und ihre 169 Unterziele sollen der Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung auf ökonomischer, sozialer sowie ökologischer Ebene dienen. Sie sollen bis 2030 global und von allen UNO-Mitgliedstaaten erreicht werden. Sie sind vermutlich das grösste Projekt in der Menschheitsgeschichte! Das Folgende zeigt, wo Together Human einen Mehrwert erbringt.
Unser Beitrag zu den Zielen:
Ziel 4: Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern
4.1: Bis 2030 sicherstellen, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Primar- und Sekundarschulbildung abschliessen, die zu brauchbaren und effektiven Lernergebnissen führt. >> Beispielprojekte in Kenia, dem Libanon und Syrien
Ziel 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
8.6.: Bis 2020 den Anteil junger Menschen, die ohne Beschäftigung sind und keine Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen, erheblich verringern. >> Beispielprojekte in Jordanien, Kenia und dem Libanon
Ziel 10: Ungleichheit innerhalb von und zwischen Staaten verringern
10.2: Bis 2030 alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion fördern. >> Beispielprojekte in der Schweiz und in Jordanien.
10.3: Chancengleichheit gewährleisten und Ungleichheit der Ergebnisse reduzieren, namentlich durch die Abschaffung diskriminierender Gesetze, Politiken und Praktiken und die Förderung geeigneter gesetzgeberischer, politischer und sonstiger Massnahmen in dieser Hinsicht.
10.7: Eine geordnete, sichere, reguläre und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen erleichtern, unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik >> Sensibilisierungsprojekte in der Schweiz
Völkerrechtliche Grundlagen
Diese Verträge sind auch für unsere Arbeit von zentraler Bedeutung. Denn die Menschenrechte gelten nach wie vor für alle – und die grundlegenden Rechte von Menschen auf der Flucht werden heutzutage in vielfacher Hinsicht missachtet. Die Menschenrechtsverträge legen nicht ein «Recht auf Asyl» fest, denn die Staaten waren nicht bereit, in diesem Bereich auf ihre Souveränität zu verzichten. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung garantiert aber allen Menschen das Recht, um Asyl zu ersuchen und das gewährte Asyl zu geniessen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) wurde am 10. Dezember 1948 als Reaktion auf die Schrecken des Zweiten Weltkriegs von der Generalversammlung der UNO verabschiedet. Sie gilt als Grundlage des internationalen Rechts in Belangen der Menschenrechte.
- Artikel 1 – Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
- Artikel 13 – Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit: Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
- Artikel 14 – Recht auf Asyl: Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention
Die Genfer Flüchtlingskonvention ist das wichtigste internationale völkerrechtliche Abkommen zum Schutz von Menschen auf der Flucht. Sie definiert auch den Begriff “Flüchtling”. Das erste «Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge» wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet. Es wurde mit dem sogenannten New Yorker Protokoll von 1967 ausgeweitet. Die Schweiz hat das Abkommen und das Protokoll unterzeichnet. Auch das Verbot von Rückschiebungen, das Non-Refoulment-Prinzip, ist in dieser Konvention verankert.
- Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Fragen und Antworten zur Genfer Flüchtlingskonvention sind auf der Website der UNHCR zusammengestellt. Eine gute Einführung in das Flüchtlingsrecht findet sich auf der Website der Schweizer Sektion von Amnesty International.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde 1953 vom Europarat verabschiedet. Die Konvention ist in der schweizerischen Bundesverfassung von 1999 verankert. Bestimmungen in der EMRK, die für das Asylrecht von besonderer Bedeutung sind:
- Art. 3 Verbot der Folter
- Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Art. 8 Recht auf Achtung des Privat— und Familienlebens
- Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Konvention gegen Folter
Das Abkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe betont das Rückschiebungsverbot bei der Gefahr, dass der abgeschobenen Person im Zielland Folter droht:
- Art. 3: Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
Kinderrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes beginnt mit dem schönen Satz: “in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet …”. Die Konvention garantiert allen Kindern der Welt Rechte auf Überleben, Entwicklung, Schutz und Beteiligung. Alle Staaten mit Ausnahme der USA haben die Konvention ratifiziert.
- Art. 22: Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.